Da sind sie also nun, die Prozessanpassungen aufgrund des Gesetzes zur Digitalisierung der Energiewende, beschlossen durch die Beschlusskammern 6 und 7 der Bundesnetzagentur in BK6-16-200 und BK7-16-142 und veröffentlicht am 20.12.2016.
Ganz große Überraschungen im Vergleich zu den letzten Konsultationsversionen sind zwar ausgeblieben, trotzdem bleibt bei dem "Interimsmodell" noch einiges schwammig und kann erst durch die konkrete Realisierung in den Systemen geklärt werden.
So ist etwa nach wie vor unklar, ob ein Zählpunkt wie in der angepassten GPKE beschrieben eine Messlokation identifziert (GPKE Seite 8) oder doch eher eine Zählpunktbezeichnung eine Marktlokation wie in GELI Seite 7. Oder sollten wir hier feinsinnig zwischen einer Zählpunktbezeichnung im Sinne des Metering Codes und einem Zählpunkt im Sinne des Messstellenbetriebsgesetzes unterscheiden müssen? Oder haben wir es hier mit einer gewollten Prozessdivergenz zwischen Strom und Gas zu tun?
Eine viel einfachere Interpretation ist natürlich, dass den Verordnungsanpassungen schlicht die für eine konsistente spartenübergreifende IT-Umsetzung notwendige Widerspruchsfreiheit aufgrund des Zeitdrucks fehlt und die Prozesse daher in den Systemen und die Systeme bei den Energieversorgern reifen müssen. Was dies für die Akzeptanz dieser Prozesse bei Energieversorgern bedeutet, sei erst einmal dahin gestellt.
Die in diesem Falle notwendige Erforschung des wahrscheinlichen Willens des Verordnungsgebers kann aber aus naheliegenden Gründen erst nach dem September 2017 stattfinden.