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Photo by Ian Cylkowski on Unsplash
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Kurz vor Weihnachten 2020 hat die Bundesnetzagentur im Beschluss BK6-20-160 noch einige äußerst bedeutsame Anpassungen an den Netzzugangsbedingungen beschlossen. Der Beschluss ist nicht etwa vom Umfang besonders beeindruckend, liest man aber die Begründungen der Anpassungen, so wird klar, dass es aufgrund der Vorgaben der EU bis 2026 Ernst wird mit der kurzfristigen Umsetzung des Lieferantenwechsels Strom (innerhalb von 24 Stunden) und damit wohl endlich auch dem Asynchronmodell der Energiemengenbilanzierung der Garaus gemacht wird, und dass bislang vor dem Hintergrund der Mako 2020 zurückgestellte Prozessoptimierungen angegangen worden sind.

Im einzelnen sind die folgenden Prozesse und Dokumente angepasst worden:

Anpassungen an den Prozessen

  •  GPKE
    • Kündigungsprozess
    • Lieferende
    • Lieferbeginn
    • Beginn der Grund- /Ersatzversorgung
    • Elektronisches Preisblatt (in drei Ausführungen, "Netznutzungsabrechnung, "Separat bestellbare Einzeleistungen", "Abrechnung einer sonstigen Leistung" )
    • NEUER PROZESS: Abrechnung einer sonstigen Leistung
    • Unterbrechen und Wiederherstellen einer Anschlussnutzung ("Sperrung/Wiederinbetriebnahme")
    • NEUER PROZESS: Austausch von Konfigurationen und Parametrierungen (beinhaltet auch den Wechsel der Bilanzierungsverantwortung sowie den neuen Prozess des Austauschs von Zählzeitdefinitionen)
    • Austausch von Kommunikationsdaten (Leider konnte sich die Bundesnetzagentur hier noch nicht dazu durchringen, ein verbindliches und gängigen IT-Sicherheitsanforderungen genügendes zentrales Format festzulegen. Allerdings ist, und das muss als Fortschritt bewertet werden, in der Zwischenzeit das Bewusstsein erwachsen, dass ein xlsx-Datenformat für diese Anforderungen eher ungeeignet ist)
    • Anpassung des Asynchronmodells
  • WIM
    • Anforderung und Übermittlung von Werten
    • Anfrage und Austausch von Werten mit Energieserviceanbieter (NEUE MARKTROLLE)
    • Bezugsobjekte für Blindmesswerte
    • Übermittlung der Berechnungsformel
    • Übermittlung und Stornierung von Zählerständen bei kME ohne RLM und mME vom LF oder NB an MSB
  • MPES
    • Tranchendefinition
    • Lieferende

Anpassungen am standardisierten Netznutzungsvertrag /Lieferantenrahmenvertrag

  • Vertragsrubrum
  • Präambel
  • Vertragsgegenstand
  • Voraussetzung der Netznutzung
  • Geschäftsprozesse und Datenaustausch
  • Registrierende Lastgangmessung, Zählerstandsgangmessung und Standardlastprofilverfahren
  • Messstellenbetrieb
  • Entgelte (detaillierte Begründung)
  • Abrechnung (detaillierte Begündung)
  • Nachweis der stromsteuerfreien Abrechnung der MM
  • Unterbrechung der Netznutzung
  • Vorauszahlung
  • Laufzeit
  • Kündigung
  • Ansprechpartner
  • Datenaustausch
  • Zuordnungsvereinbarung
  • Schlussbestimmung
  • Anlagen

Regelungen für den Netzzugang Elektromobilität

Insbesondere seien hier die folgenden Schlagworte genannt:

  • Keine verpflichtende Vorgabe zur Regulierung
  • Neue Marktrolle CPO
  • Bilanzierungsmodell als Bilanzierungsgebiet des CPO beim ÜNB
  • Nutzungsbeginn zum 1.6.2021

 

 

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